Fehlbelegung ist mangelnde Dokumentation!
Die Bedeutung der
Pflegedokumentation bei Fehlbelegungsprüfungen durch den Medizinischen Dienst
der Krankenkassen (MDK)
Von Dipl. Pflegewirt Thorsten Müller in: Pflege
Zeitschrift 2/2000
Die Krankenkassen erklären zum größten Teil nur noch
zeitlich befristete Übernahme von Behandlungskosten bei der stationären
Aufnahme. Die Befristungsdauer wird von der jeweiligen Diagnose abhängig
gemacht. Hierzu werden Verweildauerkataloge benutzt, wie z. B. der Bremer
Katalog. Hierbei wird einer Diagnose, welche mit dem ICD-10 (Internationale
Klassifikation der Krankheiten 10. Revision) verschlüsselt ist, einer
Verweildauer gegenübergestellt, welche der Medizinische Dienst der
Krankenkassen (MDK) ermittelt hat. Bei der ICD I50.9 Herzinsuffizienz wird beispielsweise
von den Krankenkassen für die Dauer von 12 Tagen die Behandlungskosten
übernommen. Ist der Patient nun aber 20 Tage in der Klinik werden zum Teil sehr
frustrane Diskussionen und Schriftwechsel mit den Sachbearbeitern der
Krankenkassen geführt, welche normalerweise über keine medizinische Kenntnisse
verfügen und sich an diese Kataloge „klammern“.
Dies geschieht in der Hoffnung, 2,7 Mrd. DM durch Abbau von
Fehlbelegung einzusparen. Dies soll über einen Bettenabbau und einer
Personalreduzierung in den Krankenhäusern realisiert werden.
1986 wurde durch Infratest von rund 460.000 Betten 85.000
als fehlbelegt klassifiziert. Mit Inkrafttreten des Beitragsentlastungsgesetzes
zum 01.01.1997 ist ein pauschaler Budgetabzug von mindestens einem Prozent
festgeschrieben.
Was ist nun unter Fehlbelegung zu verstehen?
Die Deutsche
Krankenhausgesellschaft (DKG) definiert Fehlbelegung wie folgt:
Fehlbelegung liegt
vor, wenn der Patient ausschließlich pflegebedürftig und austherapiert ist und
in ambulanten Behandlungsformen medizinisch und pflegerisch sowie von seinem
sozialen Umfeld her ausreichend versorgt ist.
Der MDK
hat
Fehlbelegung wie folgt definiert:
Unter dem Begriff
Fehlbelegung fallen Patienten, die in das Krankenhaus aufgenommen werden und
dort verbleiben, obwohl sie nicht oder nicht mehr der stationären
Krankenhausbehandlung bedürfen.
Nach dem Urteil des 3. Senats des Bundessozialgerichts (BSG)
vom 21.08.96 ist allein der aufnehmende Krankenhausarzt gesetzlich ermächtigt
ist, zu Lasten der Krankenkasse über die Notwendigkeit und Dauer der
Krankenhausbehandlung zu bestimmen. Danach ist kein Krankenhaus verpflichtet,
sich auf eine zeitlich befristete erklärte Übernahme der Behandlungskosten mit
der Konsequenz einzulassen, dass nach Befristungsende eine Verlängerung
beantragt werden muss. Übrigens ist das Krankenhaus nach § 301 Abs. 1 Satz 1 Nr.
3 SGB V auch nur verpflichtet, auf Verlangen der Krankenkasse eine medizinische
Begründung zu liefern, wenn die vom Krankenhaus vorgegebene Dauer der
Krankenhausbehandlung überschritten wird. Die Zahlungsverpflichtung der
Krankenversicherung entsteht unabhängig von einer Kostenzusage unmittelbar
durch die Inanspruchnahme der Sachleistung „Krankenhausbehandlung“ durch den
Versicherten. Die Kostenübernahmeerklärung dokumentiert die vertraglichen
Beziehungen für die Dauer der Anspruchsberechtigung des Versicherten gegenüber
seiner Krankenkasse.
Eine systematische Befristung bei bestimmten
Krankheitsbildern oder Diagnosen ist rechtlich unzulässig. Wird die
Kostenübernahmeerklärung durch die Krankenkasse befristet, ist dieser konkrete
Einzelfall durch die Krankenkasse zu begründen.
Da diese Rechtsauffassung von den Krankenkassen natürlich
divergent gesehen wird, kommt es immer wieder zu schriftlichen
Auseinandersetzungen. Zur Zeit wird diese Rechtsauffassung durch ein
Sozialgericht überprüft.
Auf Grundlage der §§ 275ff. SGB V und § 17 a Absatz 2 KHG
hat die Krankenkasse darüber zu befinden, ob eine Begutachtung „nach Art,
Schwere, Dauer oder Häufigkeit der Erkrankung oder nach dem Krankheitsverlauf
erforderlich ist.“ Mit dem Rechtsbegriff wird deutlich gemacht, daß nicht jeder
Einzelfall per se zur Nachprüfung gestellt werden kann, sondern ausschließlich
der, der nach dem Beurteilungsspielraum der Krankenkasse als verdachtsauslösend
anzusehen ist. Eingeschränkt und konkretisiert wird dieser
Beurteilungsspielraum durch die Begriffe „Art, Schwere, Dauer, Häufigkeit bzw.
Krankheitsverlauf“. Hat die Krankenkasse im konkreten Einzelfall berechtigte
Zweifel an der Notwendigkeit oder Dauer der Krankenhausbehandlung, ist die
Krankenkasse gesetzlich verpflichtet, eine gutachterliche Stellungnahme des MDK
einzuholen.
Da die §§ 275 ff. SGB V als Rechtfertigungsgrund einen
Eingriff in die durch § 203 StGB geschützte ärztliche Schweigepflicht
legitimieren, bedarf es einer Darlegung der die Überprüfung rechtfertigenden
Verdachtsmomente gegenüber dem Krankenhaus. „Der von dem Auskunftsverlangende
Betroffene muss anhand der Begründung des Prüfauftrages beurteilen können, ob
die von den §§ 275ff. SGB V vorausgesetzten Tatbestandsmerkmale für den
Dateneingriff erfüllt sind. Eine zum Beispiel bloß in einem Formblatt
angekreuzte Variante, dass eine Einzelfallüberprüfung gemäß § 275 ff. SGB V
vorgenommen werden solle, genügt diesen Anforderungen nicht.“ (Meister, J.
1998). Entsprechendes gilt für Verweise auf Verweildauerstatistiken.
Ärzte des MDK´s haben das Recht von Montag bis Freitag in
der Zeit von 8 – 18 Uhr die Klinik aufzusuchen und im Beisein des leitenden
Abteilungsarztes die Dokumentation zu sichten und den Patient zu untersuchen.
Nach Erfahrung und mehrfacher Aufforderung durch den Autor, wird diese
Möglichkeit durch den MDK nicht in Anspruch genommen. Über die Gründe kann nur
spekuliert werden. Es wird vielmehr abgewartet bis die Krankenhausbehandlung
beendet ist, dann wird der Entlassungsbericht angefordert, der eigentlich sehr
verkürzt den Krankenhausaufenthalt darstellt und für den Hausarzt bestimmt ist,
dann begutachtet z. B. ein Chirurg einen internistischen Fall.
Dieses Vorgehen sollte durch die betroffene Klinik kritisch
hinterfragt und ggf. juristisch überprüft werden.
Bei Fehlbelegungsprüfungen wird unter anderem auch die
Pflegedokumentation herangezogen.
Aus diesem Grund muss sich die Qualität der
Pflegedokumentation ändern, d. h. sie muss einer Fehlbelegung standhalten. Es
soll nicht so verstanden werden, dass es nun gilt „falsch“ zu dokumentieren,
sondern vielmehr darum, die Pflegedokumentation vollständig, präzise und
relevant zu führen und die Pflegekräfte hierzu zu motivieren. (Vgl. Ruffing, G.
1999)
Der eigentliche Zweck der Dokumentation ist die Pflege eines
Patienten festzuhalten und für alle Beteiligten nachvollziehbar zu machen.
In der Realität dient sie oft als z.B. Liste von Aktivitäten
und Rechtfertigung von Maßnahmen.
Grundsätzlich gilt es festzuhalten, dass pflegerische und
medizinische Leistung nur als erbracht gilt, wenn sie dokumentiert ist. Fehlt
diese Dokumentation der Leistung, gilt sie als nicht erbracht!
Im folgenden sollen problematische Dokumentationsfehler
sowie die Schlussfolgerungen der Krankenkassen/MDK exemplarisch dargestellt
werden:
Die Dokumentation zeigt Lücken im zeitlichen Ablauf,
einzelne Tage fehlen. Insbesondere am Wochenende vor der Entlassung am Montag.
Nach Meinung der Krankenkasse hätte dann bereits am Freitag
entlassen werden können, es fanden keine pflegerischen/ärztlichen Aktivitäten
über das Wochenende statt.
Vermerke wie „Entlassung am .. „ , „Verlegung am ...“, „Reha
am ...“ sollten nicht in der Dokumentation zu lesen sein, außer die
Entlassungsplanung wird detailliert begründet. Es hätte dann bereits früher aus
der stationären Krankenhausbehandlung entlassen werden können.
„Herr M. geht im Garten spazieren“. Hier liegt
offensichtlich kein Grund mehr für eine stationäre Behandlung vor und ist oft
auch nicht gemeint. Für die postoperative Phase würde folgendes treffender
sein: „Herr M. führt ein Gehtraining im Garten durch“ oder „Testen der
körperlichen Belastbarkeit unter Berücksichtigung der ATL“ (Vgl. Ruffing, G.
1999). Oder „ist mit Perfusor, Infusomat im Garten spazieren“.
In die gleiche Richtung zielen Vermerke wie: „Zur Visite
nicht da“ oder „gut mobilisiert KG ab“.
„Pflegefall“, „häusliche Versorgung nicht gewährleistet“
oder „soziale Indikation“ sind ebenfalls als Fehlbelegung definiert. Nach
Erfahrung des Autors sind diese Vokabeln bei Telefonaten mit Sachbearbeitern
der Krankenkassen schon ausreichend, damit die weitere Kostenübernahme
abgelehnt wird. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass Pflegekräfte wie Ärzte keine telefonische Auskünfte an Mitarbeitern der
Krankenkasse/MDK geben sollen. Es sollte vielmehr eine zentrale Stelle
definiert werden, wo solche Gespräche auflaufen. In unserem Fall ist
ausschließlich das Pflege- und Medizincontrolling zuständig.
Den Krankenkassen ist durch die Landesverträge nach § 112
SGB V bekannt, dass sie solche Anfragen schriftlich an das Krankenhaus zu
stellen haben. Der Arzt füllt in diesem Fall einen Kurzbericht aus. Der Inhalt
und die Form sind je nach Bundesland vertraglich definiert. Die Krankenkassen
benutzen oft eigene Formulare, deren Ausfüllen schon einem Gutachten gleicht.
Diese sind kategorisch abzulehnen und statt dessen durch das Formular des
Landesvertrages zu substituieren.
In der Pflegedokumentation sollte dargestellt werden, bei
welchen Tätigkeiten der Patient Hilfe benötigt. Fortschritte wie Rückschritte
sollten gewürdigt werden. Insbesondere sollten aufwendige Lagerungen (z. B.
Lagerung nach Bobath) aufgezeigt werden.
Als problematisch ist u. a. die Zeit zwischen der Anmeldung
und der Durchführung von Untersuchungen, Konsilen, Verlegung intern oder
extern. Auch wie bereits dargestellt, Entlassungen am Montag und nicht
ausreichende Leistungen am Wochenende. Problematisch sind auch Wartezeiten auf
die OP, Intensivstation, Betreuungsverfahren oder Platz im Pflegeheim.
Letzteres wird durch die A3/S1 Einstufung erkannt. Diese Einstufung lässt die
Pflegefälle erkennen. Entsprechendes gilt für die Einstufung A1/S1. Hier wird
unterstellt, dass keine Krankenhausbehandlung nötig ist. In diesem Fall ist die
ärztliche Dokumentation gefordert zu begründen, warum der Patient nicht
entlassen werden kann. Diese Begründung sollte täglich in der Dokumentation zu
lesen sein.
Beurlaubungen sollten begründet werden, da sie insbesondere
für Langzeitpatienten, aus therapeutischen Gründen nur ausgesprochen werden und
sie unumgänglich notwendig oder den Behandlungserfolg zu fördern geeignet sind.
Die Beurlaubung soll für höchstens vier fortlaufende Tage (einschließlich der
Tage des Urlaubsantritts und der Rückkehr aus dem Urlaub) ausgesprochen werden.
(Vgl. Vertrag nach § 112 Abs. 2 Nr. 1 SGB V in Rheinland-Pfalz). Diese
Begründung ist selbstverständlich in der Dokumentation zu hinterlegen.
Die Krankenkasse ist sonst der Meinung, der
Krankenhausaufenthalt ist zu verkürzen.
Weitere
Auffälligkeiten, aufgrund eigener Erfahrungen, welche eine Überprüfung durch
den MDK indizieren:
·
Kurzlieger bis 3
Tage, da hier potentiell ambulante Patienten vermutet werden
·
Intervall bis Tag der
OP. Die AOK Hessen will die präoperative Phase zukünftig kritisch hinterfragen
und durch die vorstationäre Phase substituieren. Nur in medizinisch begründeten
Ausnahmefällen will sie diese Phase noch als stationären Aufenthalt anerkennen
und vergüten. Dieser Tatbestand wird auch in die Pflegesatzverhandlungen
eingebracht und Auswirkungen auf das Budget haben. Hier gilt es besonders gut
zu dokumentieren und zu begründen, möchte man nicht finanzielle Einbusen
verzeichnen. Verzögert sich der Tag der OP, ist dies zu Begründen. „OP wurde
abgesagt, weil der Saal durch eine Notoperation belegt war.“
·
Wartezeiten auf
Untersuchungen oder Befunde
·
Dauer bis Übergang in
die Pflege nach SGB XI
·
Visitendokumentation
weniger als 2x/Tag, aus diesem Grunde sollten auch Gespräche zwischen
Pflegepersonal mit Patient oder Angehörigen in der Pflegedokumentation erwähnt
werden.
·
Patienten jünger als
60 Jahre und weniger als 5 Tage stationär incl. OP. Diese Operation hätte, nach
Meinung der Krankenkasse, auch ambulant durchgeführt werden können. In diesen
Fall muss aus der Pflegedokumentation (Pflegeanamnese) ersichtlich sein, dass der
Patient nicht pflegerisch optimal und in qualifizierter Weise zu Hause hätte
versorgt werden können oder pflegerische Gründe eine ambulante Operation nicht
zulassen (siehe hierzu Vertrag nach § 115 b Abs. 1 SGB V – Ambulantes Operieren
im Krankenhaus -).
·
Eine Liegezeit länger
als 18 Tage indiziert fast immer eine Überprüfung. Hier ist insbesondere darauf
hinzuarbeiten, dass der MDK die Klinik aufsucht und den Patienten vor Ort
untersucht.
Welche formalen
Anforderungen sollte die Pflegedokumentation in Verbindung mit einer
Fehlbelegungsprüfung genügen?
Es muss erkennbar
sein, dass sich am Pflegeprozess orientiert wird, ein Bezug auf die Pflegeplanung
soll erkennbar sein. Der Pflegebericht sollte die durchgeführte Pflege bewerten
und positive wie negative Veränderungen am Patienten aufzeigen. Auch die
Compliance des Patienten sollte aufgezeigt werden, z. B. „trotz mehrfacher
Ermahnung raucht Patient weiter“, „Patient hält sich nicht an die Anordnungen“.
Der Verlauf sollte
lückenlos sein, d. h. der Pflegebericht soll kontinuierlich sein. Die
pflegerische und ärztliche Dokumentation darf sich nicht widersprechen. Der
Pflegebericht soll nicht auf eine Liste von Aktivitäten degradiert werden. Auch
sollten hier nicht Pflegemaßnahmen gerechtfertigt werden oder der Pflegebericht
als ein Träger von Anweisungen von einer Pflegekraft zur nächsten verstanden
werden. Fehleintragungen dürfen nicht mit Tipp-Ex oder durch Überkleben
unleserlich gemacht werden. Korrekturen müssen so vorgenommen werden, dass das
Original noch leserlich bleibt. Es darf nicht mit Bleistift geschrieben werden
sondern mit dokumentenechter Tinte. Die Pflegedokumentation muss leserlich,
verständlich und mit Datumsangabe versehen und von der Pflegekraft
unterschrieben sein. Namenskürzel sowie Abkürzungen für Begriffe oder
Tätigkeiten sind bei der Pflegedirektion zu hinterlegen. Der Pflegebericht soll
Wertneutral und übersichtlich sein. Nicht „Patient geht es gut“ sondern
„Patient äußert ihm geht es gut“.
Auch sollte eine
einheitliche Sprache für Pflegediagnosen gefunden werden (Vgl. Ruffing, G.
1999)
Um einer negativen
Fehlbelegungsprüfung entgegenzutreten, sollten folgende Handlungsstrategien
diskutiert werden.
·
Es sollten
Pflegestandards für die einzelnen Krankheitsbilder erstellt werden. Besser noch
sog. Critical Pathways. Critical Pathways legen bei
einer bestimmten Diagnose
oder Behandlung die optimale Vorgehensweise bezüglich der
Schlüsselinterventionen für alle Disziplinen fest, um die angestrebten
Resultate beim Patienten zu erzielen. Es ist ein Plan, welcher die spezifischen
Ereignisse festlegt, die an den einzelnen Tagen des stationären Aufenthalts des
Patienten eintreten sollen. (Vgl. Müller, Th. 1998)
·
Täglich sollte eine
Dokumentation der Notwendigkeit der stationären Versorgung vorgenommen werden.
·
Die Pflegekräfte
sollten bei A1/S1 und A3/S1 agieren, dann ist eine besonders gute ärztliche
Dokumentation nötig. Da die P-PR ausgesetzt wurde, sollte überprüft werden, ob
die Einstufung in der Dokumentation vorgenommen wird. Der MDK benutzt die
P-PR-Einstufung als Indikator für die Aktivitäten während der Krankenhausbehandlung.
Die P-PR wird somit über ihren eigentlichen Zweck der Personalsteuerung hinaus
zur Ermittlung von Fehlbelegung missbraucht. Vielmehr sollte die Einstufung
außerhalb der Patienendokumentation geführt und dem MDK nicht zugänglich
gemacht werden.
·
Die Pflegekräfte
sollen darauf achten, dass elektive Eingriffe, Diagnostik oder Therapie nicht
verschoben werden. Sonst wird dies als
Indikator für eine schlechte Organisation gewertet.
·
Wartezeiten auf eine
Anschlußheilbehandlung (AHB) oder einen Pflegeplatz sollen vermieden werden.
Der Sozialdienst oder die Brückenpflege sollte frühzeitig durch den
Pflegedienst eingeschaltet werden.
·
Besonders die
Dokumentation im Nachtdienst, an Wochenenden und Feiertagen muss überprüft
werden.
·
Die
Pflegedokumentation sollte durch Stichproben oder in Verbindung mit einer
Pflegevisite regelmäßig überprüft werden.
Der Inhalt und die Form der Pflegedokumentation wird sich aufgrund der Fehlbelegungsprüfungen verändern müssen. Pflegerische wie ärztliche Dokumentation entscheiden zukünftig, ob die Verweildauer des Patienten gerechtfertigt war und dadurch die Krankenhauskosten durch die Krankenkasse vollständig übernommen werden.
Wir werden nicht an
den Taten, sondern an den Daten gemessen!
Meister, Jörg:
Reichweite und Grenzen der Eingriffsbefugnisse des Medizinischen Dienstes der
Krankenkassen gemäß §§ 275 ff. SGB V und § 17 a Absatz 2 KHG. In: Das
Krankenhaus 7/98, S. 361 ff.
Müller, Th.: Case Management und Critical Pathway“ In: Die Schwester-Der Pfleger 6/98
Ruffing, Gernot: Die Auswirkungen von Fehlbelegungsprüfungen durch den MDK auf die Pflegedokumentation. In: Das Krankenhaus 7/99, S. 463 ff.